§ 107 AußStrG
Beratung im Zuge von Verfahren über die Obsorge und/oder das Recht auf persönlichen Kontakt (§107, Abs. 3 Außerstreitgesetz)
Mit dem neuen Gesetz kann seit Februar 2013 im Zuge einer Scheidung auch Erziehungsberatung „zur Sicherung des Kindeswohls“ durch das Gericht verordnet werden.
Dabei ergeben sich für Eltern oft „gemischte Gefühle“: Zwar entstehen auf der einen Seite besonders auch durch die „Verordnung“ verstärkt Unmut bis Ärger und das Gefühl einer erneuten Belastung. Oftmals steigern sich diese Gefühle noch durch die bereits gemachten Erfahrungen, dass „ohnehin schon alles versucht wurde und nichts geholfen hat“ und durch den Ärger über den anderen Elternteil.
Auf der anderen Seite steht aber sehr wohl auch oft die Wahrnehmung, dass das Kind unter der momentanen Konfliktsituation sehr leidet; es gibt immer noch Fragen, Anliegen, Hoffnungen und Wünsche – die ja vielleicht an die Beratung gerichtet werden könnten.
Kurz: Das Motto „Aus der Not eine Tugend machen“ könnte so als „Aus der Verpflichtung eine Chance machen“ eine vielleicht nützliche Anwendung/Variante finden.
Die APP-ErziehungsberaterInnen haben besondere fachliche Spezialisierungen und viel Erfahrung in der Arbeit mit Eltern, die sich in Trennung/Scheidung befinden – besonders auch bei hochstrittigen Dynamiken.