Beratung im Rahmen von Verfahren über Obsorge und/oder persönlichen Kontakt
(§ 107 Abs. 3 Außerstreitgesetz)
Auf Grundlage der gesetzlichen Regelung kann seit Februar 2013 im Zuge einer Scheidung Erziehungsberatung durch das Gericht angeordnet werden. Ziel dieser Maßnahme ist die Sicherung des Kindeswohls.
Für viele Eltern ist eine solche Verordnung mit gemischten Gefühlen verbunden. Auf der einen Seite stehen Unmut, Ärger oder das Empfinden einer zusätzlichen Belastung – nicht zuletzt, weil die Beratung nicht freiwillig erfolgt. Diese Gefühle verstärken sich oft durch die Erfahrung, bereits vieles versucht zu haben, ohne eine spürbare Verbesserung zu erreichen, sowie durch anhaltende Konflikte mit dem anderen Elternteil.
Gleichzeitig nehmen viele Eltern wahr, dass ihr Kind unter der aktuellen Situation leidet. Trotz aller Erschöpfung bestehen weiterhin Fragen, Sorgen, Hoffnungen und Wünsche, die im Rahmen einer Beratung Platz finden können. In diesem Spannungsfeld kann es hilfreich sein, den Blick zu wenden und aus der gerichtlichen Verpflichtung eine Möglichkeit entstehen zu lassen.
Das bekannte Motto „Aus der Not eine Tugend machen“ lässt sich hier als „Aus der Verpflichtung eine Chance machen“ verstehen.
Die Erziehungsberaterinnen und Erziehungsberater der APP verfügen über besondere fachliche Spezialisierungen und langjährige Erfahrung in der Arbeit mit Eltern in Trennungs- und Scheidungssituationen. Dies gilt insbesondere für hochstrittige Konstellationen, in denen es darum geht, wieder handlungsfähig zu werden und den Fokus auf die Bedürfnisse des Kindes zu richten.